Das TMG wird zum Digitale-Dienste-Gesetz
Nahezu jeder Webseitenbetreiber ist vom neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) betroffen. Das DDG wird in Kürze in Kraft treten und ergänzt nicht nur den Digital Services Act der EU, sondern löst auch das Telemediengesetz ab. Erfahren Sie jetzt, was das DDG für Ihre Website bedeutet.
Was regelt das Digitale-Dienste-Gesetz?
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) soll in erster Linie den Digital Services Act ergänzen. Beim Digital Services Act handelt es sich um eine Verordnung der EU zur Reduzierung rechtswidriger Inhalte im Internet. Der Digital Services Act sieht dabei umfangreiche Pflichten für Online-Dienste vor. Im DDG wird nun geregelt, wie diese Pflichten in Deutschland umgesetzt werden.
Auswirkung auf die Impressumspflicht
Das DDG bezieht sich allerdings nicht nur auf den Digital Services Act, sondern enthält auch Regelungen, die zuvor Bestandteil anderer Gesetze waren. Das DDG ersetzt nämlich zwei Gesetze – das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG).
Eine wesentliche Änderung betrifft die Impressumspflicht. Bisher ergab sich die Pflicht, auf Ihrer Webseite ein Impressum einzubinden aus § 5 TMG. Ab jetzt wird die Impressumspflicht im Digitale-Dienste-Gesetz in § 5 DDG geregelt. Das ist allerdings kein Grund zur Panik. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, denn inhaltlich ändert sich rund um die Impressumspflicht nichts.
Was soll ich als Webseitenbetreiber jetzt tun?
Das DDG gilt für alle Online-Diensteanbieter und ist damit für Webdesigner ebenso wichtig wie für Online-Shops und Hobby-Blogger. Das heißt: Wenn Sie in Ihrem Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen haben, sollten Sie das jetzt ändern. Sie könnten nun § 5 TMG gegen § 5 DDG in Ihrem Impressum austauschen. Es besteht aber keine Pflicht, § 5 DDG überhaupt im Impressum anzugeben.
Wir empfehlen Ihnen daher, auf die Angabe des Paragrafens (§ 5 TMG bzw. § 5 DDG) in Ihrem Impressum komplett zu verzichten. Damit bleiben Sie auch künftig bei redaktionellen Anpassungen auf der sicheren Seite und vermeiden das Risiko, den falschen Paragrafen in Ihrem Impressum anzugeben.
Quelle: Webseitenbetreiber aufgepasst: Das TMG wird zum DDG | eRecht24
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