Die Vergabe der neuen Wirtschafts-ID
Seit Anfang November 2024 ist es soweit: Das Bundeszentralamt für Steuern startet die Vergabe der neuen Wirtschafts-ID – und Unternehmen stehen vor einer wichtigen Änderung.
Denn die Wirtschafts-ID ist eine Pflichtangabe im Impressum, sobald Sie eine haben. Erfahren Sie jetzt, welche Bedeutung die neue Pflichtangabe im Detail hat.
Was ist die Wirtschafts-ID?
Bei der Wirtschafts-ID handelt es sich um eine einzigartige Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige. Werden mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten durch ein Unternehmen ausgeübt, sollen diese einzeln erfasst werden.
Die Vergabe durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) startet automatisch und ohne Antrag. Alle wirtschaftlich Tätigen, also Unternehmen sowie sonstige juristische Personen und Personenvereinigungen, Selbstständige und auch Kleinunternehmer, erhalten eine Wirtschafts-ID. Diese bleibt unabhängig von Änderungen des Wohnortes, Familienstand oder ähnlichem bestehen und gilt für die gesamte Zeit der wirtschaftlichen Tätigkeit.
Die Wirtschafts-ID setzt sich aus dem Länderkürzel DE und einer neunstelligen Ziffernfolge zusammen und ist soweit inhaltlich identisch mit der Umsatzsteuer-ID. Hinzu kommt ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal, welches beginnend mit 00001 für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit zugeordnet wird.
Die Wirtschafts-ID ersetzt zum aktuellen Zeitpunkt keine bestehenden Nummern, sondern besteht zusätzlich neben Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Identifikationsnummer.
Woher bekomme ich meine Wirtschafts-ID?
Haben Sie schon vor dem 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-ID, werden Sie per öffentlicher Mitteilung im Bundessteuerblatt informiert, dass Ihre Wirtschafts-ID ab dem 03. Dezember 2024 der USt-ID entspricht.
Wirtschaftlich Tätige, die umsatzsteuerlich erfasst sind oder als Kleinunternehmer gelten und bis zum 30. November 2024 keine Umsatzsteuer-ID zugeteilt bekommen haben, erhalten ab dem 1. Dezember 2024 eine Wirtschafts-ID, wenn sie oder der im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte ein Benutzerkonto auf der Plattform ELSTER haben.
Alle wirtschaftlich Tätigen, die von den vorgenannten Regelungen nicht erfasst sind, bekommen ab dem 1. Juli 2025 eine Wirtschafts-ID zugeteilt.
Auswirkung auf die Impressumspflicht
Haben Sie für Ihr Unternehmen keine Umsatzsteuer-ID, müssen Sie Ihre Wirtschafts-ID zwingend mit Vergabe der Nummer im Impressum angeben. Denn aus § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG folgt, dass Sie in Fällen, in denen Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer besitzen, die Nummer im Impressum angeben müssen.
Aus dem Wortlaut ergibt sich allerdings ein Alternativverhältnis, wonach die Angabe der USt-ID ausreichend ist, wenn Sie über diese verfügen. Die Angabe der Wirtschafts-ID erfolgt in diesem Fall freiwillig.
Bedeutet: Geben Sie die Umsatzsteuer-ID im Impressum an, ist die zusätzliche Angabe der Wirtschafts-ID nicht zwingend erforderlich.
Was Sie jetzt tun sollten
Die Vergabe und Mitteilung der Wirtschafts-ID erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern stufenweise und ohne Antrag.
Sie haben keine USt-ID für Ihr Unternehmen und haben nun Ihre Wirtschafts-ID vom BZSt zugeteilt bekommen? Dann sollten Sie schnellstmöglich Ihr Impressum aktualisieren und die neue Pflichtangabe ergänzen.
Quelle: Die Wirtschafts-ID kommt: Was das für Ihr Impressum bedeutet | eRecht24
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