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TTDSG heißt jetzt TDDDG – was ändert sich?

Nahezu jeder Webseitenbetreiber ist vom neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) betroffen. Das DDG ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten und ergänzt nicht nur den Digital Services Act der EU, sondern löst auch das Telemediengesetz ab und benennt das TTDSG um. Erfahren Sie jetzt, was das DDG für Ihre Website bedeutet.

eRecht24: TTDSG heißt jetzt TDDDG – was ändert sich?

Was regelt das Digitale-Dienste-Gesetz?

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) soll in erster Linie den Digital Services Act ergänzen. Beim Digital Services Act handelt es sich um eine Verordnung der EU zur Reduzierung rechtswidriger Inhalte im Internet. Der Digital Services Act sieht dabei umfangreiche Pflichten für Online-Dienste vor. Im DDG wird nun geregelt, wie diese Pflichten in Deutschland umgesetzt werden.

Auswirkung auf die Impressumspflicht

Das DDG bezieht sich allerdings nicht nur auf den Digital Services Act, sondern enthält auch Regelungen, die zuvor Bestandteil anderer Gesetze waren. Das DDG ersetzt nämlich zwei Gesetze – das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG).

Eine wesentliche Änderung betrifft die Impressumspflicht. Bisher ergab sich die Pflicht, auf Ihrer Webseite ein Impressum einzubinden aus § 5 TMG. Ab jetzt wird die Impressumspflicht im Digitale-Dienste-Gesetz in § 5 DDG geregelt. Das ist allerdings kein Grund zur Panik. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, denn inhaltlich ändert sich rund um die Impressumspflicht nichts.

Auswirkung auf Ihre Datenschutzerklärung

Des Weiteren wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) umbenannt in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Auch hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Dennoch ist es wichtig, dass Sie die korrekten Rechtsgrundlagen in Ihrer Datenschutzerklärung angeben.

Was soll ich als Webseitenbetreiber jetzt tun?

  • Impressum aktualisieren: Das DDG gilt für alle Online-Diensteanbieter und betrifft damit fast jeden Webseitenbetreiber. Das heißt: Wenn Sie in Ihrem Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen haben, sollten Sie das jetzt ändern. Da keine gesetzliche Pflicht besteht, § 5 DDG überhaupt im Impressum anzugeben, empfehlen wir Ihnen, auf die Angabe des Paragrafens "§ 5 TMG/Telemediengesetz" bzw. "§ 5 DDG" in Ihrem Impressum komplett zu verzichten. Damit bleiben Sie auch künftig bei redaktionellen Anpassungen auf der sicheren Seite und vermeiden das Risiko, den falschen Paragrafen in Ihrem Impressum anzugeben.
  • Datenschutzerklärung aktualisieren: Wenn Sie in Ihrer Datenschutzerklärung auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verweisen, müssen Sie das nun ändern. Verweisen Sie stattdessen auf das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Quelle: Das TMG wird zum DDG und das TTDSG wird umbenannt | eRecht24

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